nichtraucherLOKAL.net


Rauchfreie Lokale

Bar

Bierlokal

Cafe

Restaurant

Mediterrane Küche

Heurigenlokale

Veget. Restaurant

Asiatische Küche

Lokale mit Nichtraucherzone

Bar

Bierlokal

Cafe

Restaurant

Mediterrane Küche

Heurigenlokale

Veget. Restaurant

Asiatische Küche

Informationen

Nichtraucher werden

Gesetzgeber

Passivrauchen

Rauchen & Kinder

Hilfe für Raucher

Nach dem Rauchen

Neues Lokal eingeben

 

Impressum

Rauchen und der Gesetzgeber

 

 

 

Nichtraucherschutz in öffentlichen Einrichtungen in Österreich*

 


Die hohe Raucherprävalenz in der österreichischen Bevölkerung, insbesondere die Tatsache, dass das Rauchen für schwerwiegende Erkrankungen, wie etwa Krebs, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Lungen- und Kehlkopfkrebs, ursächlich ist und zu tabakassoziierter Mortalität führt, ist besorgniserregend. Tabakpolitische Maßnahmen zählen daher zu den gesundheitspolitischen Schwerpunkten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, dem unter anderem auch die Verbesserung des Nichtraucherschutzes ein wichtiges Anliegen ist.

 

Die aktuelle Situation im Bereich des gesetzlichen Nichtraucherschutzes stellt sich wie folgt dar:

 

Zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Belastungen des Passivrauchens im öffentlichen Raum wurden im Rahmen der Tabakgesetznovelle 2004, BGBl. I Nr. 167/2004, die Nichtraucherschutzbestimmungen dahingehend verstärkt, dass Rauchen seit 1. Jänner 2005 im geschlossenen öffentlichen Raum grundsätzlich verboten ist. Die entsprechenden Nichtraucherschutzbestimmungen finden sich in den §§ 12 und 13 des Tabakgesetzes (siehe Tabakrecht).

 

Unter einem „öffentlichen Ort“ im Sinne des Tabakgesetztes ist jeder Ort zu verstehen, der durch einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (§ 11 des Tabakgesetzes). Der Begriff „öffentlicher Ort“ umfasst somit beispielsweise Amtsgebäude; schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; Einrichtungen, die der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienen; Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs; Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Gesundheitseinrichtungen, Einkaufszentren, Hallenbäder u.v.m.

 

Es besteht somit seit 1. Jänner 2005, von einzelnen ausgenommen Bereichen abgesehen (siehe unten) ein gesetzliches Rauchverbot an geschlossenen öffentlichen Orten.

 
 

Nur dort, wo eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten besteht, können als Ausnahme vom Rauchverbot Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Die Einrichtung solcher „Raucherräume“ ist jedoch nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass, dass der Tabakrauch aus diesen „Raucherräumen“ nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, da das generelle Rauchverbot sonst umgangen würde.

 

Ausdrücklich nicht erlaubt ist die Einrichtung von Raucherräumen aber in schulischen und anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, z.B. Schule, Internate, Horte, Kindergärten u.ä. (Siehe Näheres dazu unten).

 

 

Unzulässigkeit offener Raucherbereiche in Einrichtungen, in denen Rauchverbot besteht:

 

Offene Raucherbereiche in Einrichtungen, in denen Raucherverbot besteht, sind nicht zulässig. So darf etwa das Rauchen in Geschäftslokalen, Verkehrseinrichtungen etc. – also öffentlichen Orten, an denen Rauchverbot gilt - ausschließlich in allenfalls eigens dafür bestimmten und entsprechend bezeichneten Räumen erlaubt werden, und nur dann, wenn auf Grund der baulichen Gegebenheiten sichergestellt ist, dass der Tabakrauch nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereich dringt.

 

Unabhängig davon, dass das Gastgewerbe bzw. gastronomieähnliche Betriebe vom gesetzlichen Rauchverbot ausgenommen sind (Siehe Näheres dazu unter Download „Nichtraucherschutz im Gastgewerbe und in gastgewerbeähnlichen Einrichtungen“), stehen daher offene Raucherbereiche - etwa in Form von Rauchertischen in Speise- oder Imbissbereichen von Einkaufszentren, Supermärkten, Verkehrseinrichtungen etc. - mit dem tabakgesetzlichen Rauchverbot an öffentlichen Orten dann nicht im Einklang, wenn sich diese nicht in einem eigens dafür vorgesehenen und baulich gegen das Entweichen des Rauches in den mit Rauchverbot belegten Bereich geschützten Raum, sondern innerhalb der mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten befinden.

 

Daher würden unabgetrennt in einem Einkaufszentrum, in einem Lebensmittelmarkt, in einer Einrichtung des öffentlichen Verkehrs etc. befindliche offene Speise- oder Imbissbereiche, in denen geraucht werden darf, den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes nicht entsprechen.
 

 

Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen:

 

 

§ 12 Abs.1 Z 1 und 3 des Tabakgesetzes statuiert ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schulsportliche Aktivitäten stattfinden. Dieses Rauchverbot gilt für alle einschlägigen Einrichtungen, also auch für jene der Erwachsenenbildung.

 

Auch in Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Unterrichts- und Fortbildungszwecken dienen, besteht Nichtraucherschutz: In diesen Fällen gilt Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke sowie für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Rauches erforderlich ist.

 

 

Nichtraucherschutz in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden:

 

Vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes junger Menschen sowie der Zielsetzung der Tabakprävention besteht in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, ein ausnahmsloses Raucherverbot. D.h., dass die Einrichtung von „Raucherräumen“ in solchen Einrichtungen untersagt ist (§ 13 Abs. 3 des Tabakgesetzes). Daher dürften in derartigen Einrichtungen (Schulen, Internate, Horte, Kindergärten u.ä. keine Raucherräume eingerichtet werden.

 

Zum Thema „Nichtraucherschutz an Schulen“ hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine entsprechende Information in Form eines Rundschreibens aufbereitet. Dieses Rundschreiben kann unter http://www.bmbwk.gv.at/ministerium/rs/2006-03.xml abgerufen werden.

 

 

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz :

 

Der Schutz der Arbeit- bzw. Dienstnehmerinnen vor den Einwirkungen des Rauchens an ihrem Arbeitsplatz ist nicht im Tabakgesetz geregelt, sondern in den verschiedenen, den Arbeit- bzw. DienstnehmerInnenschutz insgesamt regelnden Gesetzen. Die wichtigsten Normen zum diesem Thema finden sich beispielsweise in folgenden Gesetzestexten und Verordnungen:

  • in § 30 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
  • in § 30 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes 1999 (B-BSG)
  • in § 4 Abs.6 des Mutterschutzgesetz es1979 (MSchG)
  • in § 26 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 (W-BedSchG)
  • in § 78 h der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung 1973
  • in § 3 der Burgenländischen Allgemeinen Landesbedienstetenschutzverordnung 1992
  • in § 88 h der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977
  • in § 28 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001
  • in § 116 f der Kärntner Landarbeitsordnung 1995
  • in § 20 f des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005
  • in § 88 h der Oberösterreichischen Landarbeitsordnung 1989
  • in § 26 des Salzburger Bediensteten-Schutzgesetzes 2000
  • in § 99 h der Salzburger Landarbeitsordnung 1995
  • in § 121 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001
  • in § 24 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000
  • in § 113 der Tiroler Landarbeitsordnung 2000
  • in § 11 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetztes 2003
  • in § 8 der Tiroler Verordnung der Landesregierung über Anforderungen an Arbeitsstätten zum Schutz der Landes und Gemeindebediensteten (Nr. 35/2005)

Die Vollziehung dieser Rechtsnormen obliegt dem entsprechend nicht dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

 
Hinweis:
Für Auskünfte betreffend den Nichtraucherschutz im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ersuchen wir, sich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu wenden.

 Die Wahrnehmung der Verpflichtungen zum Schutz der öffentlich Bediensteten im Bereich des Bundesbedienstetenschutzgesetzes bzw. der Landesbedienstetenschutzgesetze obliegt dem jeweiligen Dienstgeber.

 

 

Nichtraucherschutz in Kranken- und Kuranstalten:

 

Im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 122/2006 zum Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (BGBl. Nr.   1/1957) wurde der Nichtraucherschutz in Kranken- und Kuranstalten im Sinne des Tabakgesetzes verschärft. Gemäß § 6 Abs.1 lit. e leg.cit. hat die Anstaltenordnung festzulegen, in welchen Räumen das Rauchen gestattet ist.

 

 

Ausnahmen vom tabakgesetzlichen Rauchverbot im geschlossenen öffentlichen Raum:

 

  • Das Gastgewerbe und gastgewerbeähnliche Einrichtungen (z.B. Buschenschanken, Schutzhütten, Privatzimmervermietungen, in Tankstellen befindliche Gastronomiebereiche) sind von diesem umfassenden tabakgesetzlichen Rauchverbot derzeit explizit ausgenommen (§ 13 Abs. 4 des Tabakgesetzes). Auf den Ausbau des Nichtraucherschutzes auch in diesem Bereich zielt eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und der Wirtschaftskammer Österreich ab (siehe Näheres unter Download „Nichtraucherschutz im Gastgewerbe und in gastgewerbeähnlichen Einrichtungen“).
  • Ebenso vom allgemeinen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte ausgenommen wurden die Tabaktrafiken. Der Gesetzgeber hat damit den Trafikanten weiterhin die Möglichkeit belassen, ihren Kunden zu gestatten, das legale Produkt Tabak an Ort und Stelle zu testen beziehungsweise dort auch konsumieren zu können.

 

Kennzeichnung der Rauchverbote:

 

Zur Erleichterung der Durchsetzung wurde im Tabakgesetz weiters auch die Verpflichtung zur deutlichen Kennzeichnung der Rauchverbote in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen verankert (§ 13a des Tabakgesetzes). Diese hat durch einen Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ zu erfolgen. Anstatt eines Rauchverbotshinweises können auch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, verwendet werden. Die Rauchverbotshinweise bzw. die Rauchverbotssymbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind. Die Zahl und die Größe der Rauchverbotshinweise können frei gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit (handels-)übliche Schilder oder Symbole zu verwenden oder beispielsweise unter Verwendung von EDV-Geräten/-Zubehör solche selbst anzufertigen.

 

 

Durchsetzbarkeit des Rauchverbots:

 

Die Nichteinhaltung der Ausschilderungspflicht von Rauchverboten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro bedroht ist. Diese Sanktion wird nach der Einführungsphase ab 1. Jänner 2007 bei Übertretung der nach § 13 a leg.cit. statuierten Kennzeichnungspflicht von Rauchverboten zu verhängen sein.

 

Von Sanktionen bezüglich des Verstoßes gegen die tabakgesetzlichen Rauchverbotsbestimmungen wurde vorerst abgesehen. In einem ersten Schritt soll nach dem Willen des Gesetzgebers versucht werden, die im Interesse des Gesundheitsschutzes gebotenen Verbesserungen beim Nichtraucherschutz nach Möglichkeit im Einvernehmen mit allen betroffenen Kreisen primär durch Bewusstseinsbildung zu fördern und ein Umdenken zugunsten des Nichtraucherschutzes im geschlossenen öffentlichen Raum vorerst unter Verzicht auf repressive Maßnahmen zu bewirken.

 

Allerdings ist vorgesehen – und in den Materialien zur Novelle des Tabakgesetzes 2004 entsprechend verankert - dass das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Einhaltung der gesetzlichen Rauchverbote zum 1. Jänner 2007 bundesweit evaluiert. In diese Evaluation wird auch der Nichtraucherschutz im Gastgewerbe mit einbezogen (siehe Download „Nichtraucherschutz im Gastgewerbe und in gastgewerblichen Einrichtungen). Auf Basis der Ergebnisse werden gegebenenfalls notwendige darüber hinausgehende Maßnahmen, einschließlich allfälliger Sanktionen, zu überlegen sein.

 

Gerade im Bereich des Nichtraucherschutzes wird derzeit auf EU-Ebene in durchaus unterschiedlicher Weise versucht, in adäquater Weise Verbesserungen zu erzielen. Jedoch sind, wenn das Ziel auf diesem vorerst beschrittenen Weg nicht zufrieden stellend erreicht wird, weitere Schritte auch in Österreich bereits vorgezeichnet.

 

*Quelle:
Österr. Bundesministerium für Gesundheit